Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – was wird wie geschützt?

Bereits am 21. März 2019 hat der Gesetzgeber das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) verabschiedet und damit die europäische Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten seit dem 26. April 2019.

Arnd Lackner

 

/// Was wird wie geschützt?

Gemäß der Legaldefinition in § 2 GeschGehG ist Geschäftsgeheimnis eine Information

 

  1. a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

 

  1. b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

 

  1. c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist nach der gesetzlichen Definition jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;

 

Rechtsverletzer wird gesetzlich definiert als jede natürliche oder juristische Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt.

 

Als rechtsverletzendes Produkt definiert das Gesetz ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

 

Bislang regelte zwar auch schon § 17 UWG die Strafbarkeit eines Geschäftsgeheimnisverrats, jedoch ohne nähere gesetzliche Definition, d. h. der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wurde durch die Rechtsprechung geprägt „als jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll“.

 

Die für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen bislang aufgrund dieser Definition der Rechtsprechung in der Praxis regelmäßig bestehenden erheblichen Schwierigkeiten bei der Beweisführung der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses werden durch die gesetzliche Neuregelung erfreulicherweise beseitigt.

 

/// Fazit

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung begründet das neue Gesetz jedoch hinsichtlich des zu schützenden Geschäftsgeheimnisses eine vollständige Abkehr vom bisherigen Geheimhaltungswillen des Geheimnisinhabers, d. h. ab sofort ist die Ergreifung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber erforderlich und konkrete Maßnahmen des Geheimnisschutzes müssen nachgewiesen werden. Fehlen diese Maßnahmen, scheitert der gesetzliche Geheimnisschutz.

 

 

– AUTOR

Arnd Lackner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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