Impfpflicht – Was Zahnarztpraxen bei der Anstellung von Personal nun beachten müssen!

Rechtsanwältin Jennifer Jessie

 

Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.Zum Schutze der öffentlichen Gesundheit müssen Personen in bestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Betroffen hiervon sind auch Zahnarztpraxen und ihre Beschäftigten. Denn Zahnarztpraxen gehören wie auch Kliniken und andere Arztpraxen zu Gesundheitseinrichtungen im Sinne des Gesetzes. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Infektionsschutzgesetz, das durch das Masernschutzgesetz geändert wurde.Doch was bedeutet das genau und wie erfolgt der Impfnachweis? Was passiert, wenn der Impfnachweis fehlt oder gar verweigert wird? Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung auf Arbeitsverhältnisse?

Jennifer Jessie

 

/// Wer muss Impfnachweis erbringen?

Die neue Regelung betrifft das gesamte zahnärztliche und nicht-zahnärztliche Personal (auch Reinigungskräfte) in Zahnarztpraxen. Alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen nunmehr einen Nachweis über ihren Impfschutz oder eine Immunität gegen Masernerbringen. Hintergrund für die Zäsur ist, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass alle Personen, die vor dem Jahre 1971 geboren wurden, gegen Masern immun sind, weil sie höchstwahrscheinlich die Krankheit durchlebt haben.

 

Die Nachweispflicht gilt sowohl für das bereits angestellte Praxispersonal als auch für Neueinstellungen. Bei Neueinstellungen müssen die Bewerber vor Arbeitsbeginn den Impfnachweis erbringen. Das bereits angestellte Personal muss den Nachweis spätestens bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

 

Der Nachweis kann durch Vorlage des Impfausweises (Impfpass) oder einer entsprechendenärztlichen Bescheinigung erfolgen.

 

Eine Ausnahme für die Impflicht besteht lediglich für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. In dem Fall müssen diese Beschäftigten selbstverständlich diese entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen.

 

/// Wer ist verpflichtet? Was passiert, bei fehlender Vorlage des Impfnachweises?

Bei Neueinstellungen muss der Impfnachweis vor Arbeitsbeginn vorliegen. Bereits angestellte Mitarbeiter müssen die Voraussetzungen spätestens bis zum 31. Juli 2021 erfüllt haben. Erfolgt der Nachweis nicht, darf der oder die Mitarbeiter/in auch nicht in der Zahnarztpraxis tätig werden. Praxisinhaber müssen in dem Fall sogar unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber benachrichtigen und entsprechende Angaben über die Person machen, es sei denn das Gesundheitsamt ist über den Fall schon informiert.

 

Verpflichtet sind also in erster Linie die Beschäftigten selbst, wenn sie in der Zahnarztpraxis tätig werden wollen. Auf der anderen Seite sind die Praxisinhaber gleichermaßen gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter den Impfnachweis ihnen gegenüber auch wirklich erbracht haben.Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass Praxisinhaber selbst aktiv alle Nachweise auch immer sofort dem Gesundheitsamt übermitteln müssen. Das Gesundheitsamt kann aber stichprobenartig den Nachweis verlangen, so dass schon vor diesem Hintergrund Praxisinhaber stets vorbereitet sein sollten.

 

Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht und nötigenfalls auch Meldepflicht stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu € 2.500,00 geahndet werden.  Dies gilt sowohl gegenüber dem Praxispersonal selbst, wenn diese den Nachweis nicht oder nicht richtig erbringen, sowie gegenüber dem Praxisinhaber, wenn er das Gesundheitsamt nicht im vorgesehenen Umfang informiert.

 

/// Was tun, wenn sich Praxismitarbeiter weigern, einen Impfnachweis vorzulegen?

Praxisinhaber sowie angestellte Praxismitarbeiter müssen sich schlichtweg darüber im Klaren sein, dass der Impfnachweis gesetzlich verpflichtend ist und auch kein Weg daran vorbeiführt.

 

Im Rahmen von Neueinstellungensollten Praxisinhaber daher dafür sorgen, dass ihnen der Nachweis seitens des zukünftigen Mitarbeiters rechtzeitig vor Arbeitsbeginn vorliegt. Hierzu empfiehlt es sich auch im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung vorzusehen, woraus sich die Nachweispflicht für den oder die Bewerber/in unmissverständlich ergibt. So kann z.B. auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass der Impfnachweis spätestens bei Arbeitsaufnahme vorliegt. Kommt der Neubewerber dem nicht nach, beginnt auch das Arbeitsverhältnis nicht.

 

Für das bestehende Praxisteambesteht ein Überbrückungszeitraum. Sollten vereinzelte Mitarbeiter bis dato noch über keinen ausreichenden Impf- und Immunschutz verfügen, haben sie nun ausreichend Gelegenheit bis zum 31. Juli 2021 durch eine Impfung dies nachzuholen, um den Impfnachweis erbringen zu können.

Für die Arbeitgeberseite empfiehlt es sich insofern, ihre Mitarbeiter am besten nochmal über die Gesetzesänderung schriftlich zu informieren und auch die rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufzeigen: Wird der Nachweis nicht pünktlich erbracht, dürfen die Mitarbeiter unabhängig von der Dauer ihrer bisherigen Praxiszugehörigkeit nicht mehr weiterbeschäftigt werden und riskieren damit nicht nur ihren Lohnanspruch, sondern schlimmstenfalls auch eine Kündigung.

 

/// Impfnachweis ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht

Der Impfnachweis oder auch der Nachweis, dass eine Befreiung von der Impfpflicht besteht, ist als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber. Verletzt ein Mitarbeiter also seine dahingehende arbeitsvertragliche Verpflichtung, einen Impfnachweis zu erbringen, ist es dem Praxisinhaber von Gesetzes wegen untersagt, sie oder ihn zu beschäftigen. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht in diesem Fall ebenso nicht, weil der Praxisinhaber durch die Nichtbeschäftigung nicht in Annahmeverzug gerät, sondern nur der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, eine Person ohne Nachweis des Impfschutzes nicht zu beschäftigen. Auch stellt der fehlende Impfnachweis einen in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegenden Grund dar, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen zu können. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn der Mitarbeiter sich beharrlich verweigert, den Impfnachweis zukünftig zu erbringen und damit ersichtlich ist, dass eine Weiterbeschäftigung unter keinen Umständen mehr in Betracht kommen wird.

 

/// Praxistipp

Alle Zahnärzte, zahnmedizinische Fachangestellte und sonstiges Praxispersonal müssen nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind oder über einen ausreichenden Immunschutz verfügen. Ausnahmen bestehen nur für Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden und solche Personen, die nachweisen können, dass bei ihnen eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegt. Im Anstellungsverhältnis sind in erster Linie somit die Beschäftigten selbst in der Pflicht, für einen Nachweis Sorge zu tragen, wenn sie in einer Zahnarztpraxis tätig werden wollen. Praxisinhaber müssen sich allerdings gleichermaßen vergewissern, dass ihre Mitarbeiter den Nachweis erbracht haben, denn ohne Nachweis dürfen sie diese Mitarbeiter gar nicht erst beschäftigen.

 

Als Praxisinhaber sollten Sie daher bei Neueinstellungen im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Regelung vorsehen, was passiert, wenn der Nachweis nicht vor Arbeitsbeginn vorliegt. Darüber hinaus empfiehlt es sich, das bestehende Praxispersonal, welches einen Überbrückungszeitraum bis zum 31.07.2021 hat, über die gesetzliche Verpflichtung und die rechtlichen Konsequenzen bei Nichterfüllung zu informieren. Gerne unterstützen wir Sie sowohl gestalterisch im Hinblick auf neue und bestehende Arbeitsverträge sowie im Konfliktfall, wenn Mitarbeiter ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen!

 

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Jennifer Jessie
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