Kinderbetreuung und Corona: Was berufstätige Eltern wissen müssen

Volker Görzel

Für viele Familien sind Verdienstausfälle durch die Corona-Pandemie eine existenzielle Sorge. Bekommen Arbeitnehmer in solchen Situationen weiterhin ihren Lohn? Nachfolgend die wichtigsten Antworten auf aktuelle Fragen.

Volker Görzel

 

Die Corona-Zahlen steigen weiterhin bundesweit und Corona-bedingte Kita- und Schulschließungen bleiben damit nicht aus. Im Ernstfall kann es bedeuten, dass Arbeitnehmer die Betreuung ihrer Kinder selbst leisten müssen. Wie lange dürfen Arbeitnehmer ohne Betreuungsmöglichkeit deshalb zu Hause bleiben? Muss der Arbeitgeber den Lohn in dieser Zeit weiterzahlen?

 

Aber dürfen Arbeitnehmer überhaupt bei einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause bleiben?

 

Können Eltern die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schließung der Schule oder KiTa nicht anders sicherstellen, so haben sie ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).

 

Voraussetzung für solch ein Verweigerungsrecht ist natürlich, dass die Betreuung der Kinder nicht anderweitig möglich ist, also etwa durch den Ehepartner, Familienmitglieder, Nachbarn oder eine Notbetreuung.

 

/// Haben Arbeitnehmer in diesem Fall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: hier wird geregelt, dass der Vergütungsanspruch nur bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich dabei um einen Zeitraum von 10 Tagen.

 

Der Anspruch aus§ 616 BGB kann zudem von durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

 

/// Was passiert bei längerer Schul- und Kitaschließung?

Nun stellt sich die Frage was passiert, wenn Schul- und Kitaschließungen nicht nur kurzzeitig andauern, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entsteht. Der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung entfällt dann komplett.

 

Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während dieser Zeit nicht, da das Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. Zunächst bleibt Arbeitnehmern nur die Möglichkeit, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher im Vorhinein bereits besprechen, welche Möglichkeiten es gibt und gemeinsam nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen suchen.

 

/// Erhalten Eltern Entschädigung wegen Kinderbetreuung?

Um diese Problematik in der aktuellen Corona-Pandemie aufzufangen, wurden die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet: Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.

 

Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

 

Profitieren können nur Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Zeit der geplanten Schließung in den Ferien erfolgt.

 

Die Regelungen gelten zunächst nur bis zum Jahresende 2020.

 

/// Was gilt für Arbeitnehmer, wenn das Kind an Covid-19 erkrankt?

In diesem Fall gilt rechtlich dasselbe, wie in allen Fällen, wenn das Kind erkrankt. Erwerbstätige Eltern dürfen im Kalenderjahr zehn Arbeitstage frei nehmen, um ein krankes Kind zu pflegen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Anzahl auf 15 Tage erhöht. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres 2020.

 

– AUTOR

Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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