Sars-CoV-2/COVID 19 – Risikomanagement in Zahnarztpraxen

Bildquelle: wikipedia, https://phil.cdc.gov/Details.aspx?pid=23312

 

Die neue Atemwegserkrankung COVID 19 wird durch Coronaviren (Sars-CoV-2) verursacht, die hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion übertragen werden. Ein Überleben der Viren auf unbelebten Flächen über mehrere Tage ist aber wahrscheinlich. Für eine abschließende Beurteilung der Schwere der Erkrankung liegen gegenwärtig nicht genügend Daten vor.

Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird in Deutschland aktuell als gering bis mäßig eingeschätzt.

 

Eine weltweite Ausbreitung des Erregers ist jedoch wahrscheinlich. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (Robert Koch-Institut, 26.02.2020).

Nach Auskunft des Robert Koch-Instituts (RKI) geht eine Gefahr der Infektionsübertragung gegenwärtig vor allem von Personen aus, die in letzter Zeit Hochrisikogebiete bereist haben oder Kontakt zu Erkrankten hatten. Der Anamneseerhebung kommt deshalb zur Begrenzung des Infektionsrisikos große Bedeutung zu.

 

/// Hygienemaßnahmen

Die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die diesbezüglichen Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan und den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI festgehalten.

 

/// Behandlung von Patienten mit Symptomen

Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt.

Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.

 

/// Unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen

Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten die unter Verdacht stehen an COVID 19 erkrankt zu sein, gilt es gemäß BioStoffV und GefStoffV weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

 

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde,
  • Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen),
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren,
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

 

Aktuelle und ausführliche Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)zu finden. Zuständig für Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter.

 

Das Wichtigste derzeit ist jedoch, so Dr. Jörg Herrmann – Leiter des Instituts für Krankenhaushygiene der Oldenburger Krankenhäuser, Ruhe bewahren!

 

Herzlichst Ihre
Brigitte Franz